Von der Baurichtlinie zur Bauprodukten-Verordnung
Bevor die Bauprodukten-Verordnung (EU-Recht) 2013 in Kraft trat, galt lange Zeit die Bauproduktenrichtlinie, ebenfalls EU-Recht. Sie zielte darauf ab, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten für Bauprodukte galten, aneinander anzupassen. Allerdings musste die Baurichtlinie in den einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgewandelt werden. In Deutschland gibt es dafür das Bauproduktengesetz, kurz BauPG.
Diese „Übersetzungen“ in nationales Recht führen jedoch dazu, dass es doch immer wieder zu Abweichungen zwischen den EU-Staaten kommt.
Die Bauprodukten-Verordnung löst dieses Problem, da sie direkt, ohne einen weiteren juristischen Zwischenschritt, angewendet werden muss. Trotzdem gibt es das Bauprodukten-Anpassungsgesetz, welches das Bauproduktengesetz an die neue Verordnung anpasst. Außerdem weist das DIBt darauf hin, dass für einige Produkte noch nationale Restnormen gelten können, wenn die Europäischen Richtlinien unvollständig oder ungenau sind. Am 12. Dezember 2012 trat eine Neufassung des Bauproduktengesetzes in Kraft, um die EU-Bauprodukten-Verordnung umzusetzen, wozu für einige Aspekte ergänzende nationale Regeln erforderlich waren.
Ziel der Bauprodukten-Verordnung
Wie schon die Bauproduktenrichtlinie strebt auch die Bauprodukten-Verordnung (BauPVO) an, Bauprodukte EU-weit nach möglichst einheitlichen Standards zu regeln. Allerdings werden die Inhalte für die Bauproduktenverordnung vereinfacht und auf den neuesten Stand gebracht. Primär geht es der BauPVO um den freien Warenverkehr in der EU. Dazu sollen Handelshemmnisse abgebaut und einheitliche Produkt- und Prüfstandards vorgegeben werden, sodass länderübergreifend gültige Aussagen über die Leistungen eines Bauproduktes getroffen werden können. Die BauPVO legt also fest, welche Bedingungen Bauprodukte erfüllen müssen, wie die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung (» Kap. 2.8.1) erfolgen müssen.
Inhalt der Bauprodukten-Verordnung
Aber welche Bedingungen genau müssen Bauprodukte denn nun erfüllen, damit sie in den Warenverkehr gebracht werden dürfen?
Dazu gibt die BauPVO sieben Grundanforderungen an Bauwerke vor:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Nutzungssicherheit
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Nachhaltigkeit
Damit ein Produkt in der EU verkauft werden darf, muss es also diese Grundanforderungen erfüllen bzw. dafür sorgen, dass es das Gebäude, in dem es eingebaut wird, in Hinblick darauf unterstützt. Das gilt auch für Türen, darum auch die große Ausdifferenzierung der Funktionstüren. Schallschutz und Wärmedämmung können u.a. über den Aufbau des Türblattes und die Dichtungen realisiert werden, feuerhemmende Türen helfen dabei, Brandschutzvorgaben in einem Gebäude umzusetzen und der Klemmschutz erhöht die Nutzungssicherheit. Was die Nachhaltigkeit betrifft, so zeichnet zum Beispiel das Institut Bauen und Umwelt e. V. Produkte für diesen Aspekt aus. Türen mit einem entsprechenden Siegel erfüllen also auch die neuen mandatierten Grundanforderungen.